Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung KZV

BEITRAGSSATZUNG ZUM NEUBAU DER KLÄRANLAGE

Informationen zur Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ (VES-EWS) vom 11.5.2021

Für was ist die Satzung zuständig ?

Die Satzung erklärt in 9 Paragraphen

  • wieso ein Beitrag fällig wird
  • wie dieser Zustande kommt
  • wie der Beitragssatz fest gelegt ist
  • wer den Beitrag bezahlen muss
  • wie der Beitrag bemessen wird

Wer hat die Satzung erstellt?

KANALISATIONS-ZWECKVERBAND „SCHWARZACHGRUPPE“

Heinz Meyer -1. Vorsitzender

Die Satzung basiert auf einer Mustersatzung der Bayrischen Staatskanzlei:

Muster für einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Wann wurde die Satzung beschlossen?

In der Zweckverbandssitzung vom 11.05.2021 durch die Verbandsräte.

Das Protokoll der Verbandssitzung ist leider nur zur Einsicht bei KZV.

Gab es eine Alternative in der Satzung?

JA – Der Beitragsmaßstab § 5 konnte konnte zwischen zwei Alternativen gewählt werden:

Alternative 1 zu § 5: Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche

und

Alternative 2 zu § 5: Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche

Der KZV hat sich für die Alternative 2 zulässige Geschossfläche entschieden.

Auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde?

KZV: Dies wurde bereits in den 80ziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts festgelegt für den Verband festgelegt.

Gibt es Anmerkungen zu der Satzung von der bayrischen Staatskanzlei?

JA

Der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“ im Unterschied zum Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossflächeempfiehlt sich, wenn für das Satzungsgebiet keine qualifizierten Bebauungspläne im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegen bzw. solche nur für Teilgebiete vorhanden sind. Grund dafür ist, dass sich in unbeplanten Gebieten die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche als schwierig erweisen kann.

Bayrische Staatskanzlei – Anmerkung Alternative 1 zu § 5: Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“

Nach der Rechtsprechung eignet sich der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ gut für die Bemessung des Vorteils, der dem Grundstück aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung zukommt, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Ausnutzung des Anwesens abstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 Az.: 23 B 81 A.342, BayVBl 1984, 341; BayVGH, Urteil vom 21. März 2000 Az.: 23 B 99.2128).Er ist allerdings nur für ein Satzungsgebiet zu empfehlen, für das (überwiegend) qualifizierte Bebauungspläne im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. oben Anmerkung 1 Buchst. a zu Alternative 1 zu § 5).

Bayrische Staatskanzlei – Anmerkung Alternative 2 zu § 5: Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“

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